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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.03.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 737/08
Rechtsgebiete: ZA zum Nato-Truppenstatut, KSchG, ArbGG


Vorschriften:

ZA zum Nato-Truppenstatut § 56 Abs. 8
KSchG § 4
KSchG § 4 Satz 1
KSchG § 5
KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2
KSchG § 5 Abs. 4 Satz 3
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -, Az.: 4 Ca 145/08, aufgehoben. 2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand:

Der am 27.04.1970 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2002 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften, zuletzt bei der Dienststelle P. als Metallspritzlackierer zu einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von 2.130,08 € beschäftigt. Mit Schreiben der " .P., Kaserne, P.", von deren Direktor unterschrieben, vom 12.02.2008 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Juli 2008 gekündigt. Mit einer am 27. Februar 2008 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenen Klage, die unter Beifügung des Kündigungsschreibens gegen die " P." gerichtet war, begehrte der Kläger die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 12. Februar 2008, zugegangen am 12. Februar 2008 nicht aufgelöst wird. Die hieraufhin vom Arbeitsgericht veranlasste Zustellung der Klage an die "Firma P., vertreten durch den Direktor H. G., Kaserne, , P.", wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde gem. Bl. 6 d. A. durchgeführt. Mit Schreiben vom 06.03.2008 (Bl. 7 d. A.) übersandte der Direktor der genannten Dienststelle die Klageschrift unter Hinweis auf § 56 Abs. 8 ZA zum Nato-Truppenstatut zurück, woraufhin das Arbeitsgericht den Kläger um eine ladungsfähige Anschrift der Beklagten bat. Mit Schriftsatz vom 09.03.2008 teilte der Bevollmächtigte des Klägers als ladungsfähige Anschrift die der Beklagten mit und beantragte gleichzeitig die Klage nachträglich zuzulassen. Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht: An der Versäumung der Klagefrist träfe ihn kein Verschulden. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihn anlässlich des nach Zugang des Kündigungsschreibens vereinbarten Besprechungstermins gebeten, den Arbeitsvertrag zu überlassen. Seinem Prozessbevollmächtigten sei aus früheren, allerdings schon Jahre zurückliegenden Verfahren in vergleichbaren Fällen bekannt gewesen, dass in Verfahren dieser Art eine Behörde verklagt werden müsse. Sein Prozessbevollmächtigter habe nach dem Wegfall der Mauer und zahlreichen Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit den Stationierungsstreitkräften nicht mehr gewusst, ob sich unter Umständen auch hinsichtlich der Beklagtenstellung bei Arbeitsverhältnissen der vorliegenden Art etwas geändert habe. Er habe deshalb zunächst den Arbeitsvertrag überprüfen wollen. Der Arbeitsvertrag sei allerdings nicht mehr auffindbar gewesen. Sein Prozessbevollmächtigter habe daraufhin die Klage abdiktiert, allerdings einen Zettel mit einem handschriftlichen Vermerk auf den Aktendeckel geklammert, dass ihm der Klageentwurf zwecks Überprüfung der Beklagtenstellung nochmals vorzulegen sei. Es handele sich hierbei um eine in der Kanzlei seines Bevollmächtigten von Anfang an praktizierte Handhabung. Klärungsbedürftige Punkte, die u. U. nachgelesen oder recherchiert werden müssten, würden nach den regelmäßigen Öffnungszeiten bzw. an Wochenenden oder vor den täglichen Bürostunden geklärt. Tatsächlich sei seinem Prozessbevollmächtigten der Klageentwurf ohne den handschriftlichen Vermerk zur Unterschriftsleistung in die Postmappe gelegt worden. Dort befindliche Schriftsätze seien regelmäßig vorab Korrektur gelesen und müssten daher nur noch unterschrieben werden. Die Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten W. habe den Vermerk zusammen mit der Vollmacht und den für die PKH-Gewährung notwendigen Unterlagen in der Urkundstasche abgelegt. Die genannte Mitarbeiterin sei seit 19 Jahren beschäftigt und absolut zuverlässig. Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - erstinstanzlich beantragt,

die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag auf nachträgliche Zulassung abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der selbst geschilderten Verfahrensweise habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers schuldhaft gehandelt. Dieses Verschulden müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat zunächst mit Beschluss vom 23.07.2008 den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.09.2008 der sofortigen Beschwerde insoweit abgeholfen, "dass über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 KschG durch Zwischenurteil zu entscheiden ist". Durch Zwischenurteil vom 05.11.2008, Az.: 4 Ca 145/08, hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Kläger sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten mit der Folge zurechnen lassen müsse, dass die Kündigungsschutzklage in Versäumung der Frist für die Erhebung aus formalen Gründen abzuweisen wäre. Das genannte Zwischenurteil ist dem Kläger am 28.11.2008 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 16.12.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.01.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den Bezug genommen wird (Bl. 79 ff. d. A.) vertritt der Kläger die Auffassung, ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten liege nicht vor. Der Kläger beantragt,

das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - Az.: 4 Ca 145/08 vom 05.11.2008 abzuändern und die Kündigungsschutzklage vom 25.02.2008 nachträglich zuzulassen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 16.02.2009, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 105 ff. d. a.) entgegen. Sie vertritt die Auffassung, es liege eine dem Kläger zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung seines Prozessbevollmächtigten vor. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift der Verhandlung vor der Berufungskammer vom 27.03.2009 (Bl.108 ff. d. A.), Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung hat auch in der Sache dahingehend Erfolg, dass das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts aufzuheben war, da eine verspätete Klageerhebung nicht vorlag. Über den (Hilfs-)Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage war daher nicht zu entscheiden. 1. Die Klageerhebung war vorliegend nicht verspätet. Vielmehr wahrte die Klage die Frist des § 4 Satz 1 KSchG. Die Frage, ob überhaupt eine verspätete Klageerhebung vorlag, ist einer Überprüfung im Verfahren auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht entzogen. Bezüglich des Verfahrens auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage auf der Grundlage des § 5 KSchG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung (§ 5 KSchG a.F.) wurde seit langem kontrovers diskutiert, ob Prüfungsgegenstand des Verfahrens nur die Frage des Verschuldens der ggf. verspäteten Klageerhebung ist oder auch andere Gesichtspunkte einzubeziehen sind, wie etwa die Frage, ob überhaupt eine verspätete Klageerhebung vorlag (zum Streitstand etwa KR-KSchG/Friedrich, 8. Aufl., § 5 KSchG, Rz. 156 b ff. mwN.). Die bisherige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hierzu ist nicht einheitlich. Während etwa der Beschluss der 11. Kammer vom 17.08.2004 -11 Ta 101/04- (juris) davon ausgeht, dass Gegenstand des Zulassungsverfahrens nach § 5 KSchG a.F. lediglich die Frage sei, ob eine (ggf. zu unterstellende) Verspätung der Klageerhebung verschuldet ist, vertrat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Beschluss vom 24.2.2000 -3 Ta 3/00- (LAGE § 4 KSchG Nr. 45) die gegenteilige Auffassung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 05.04.1984 -2 AZR 67/83- EzA § 5 KSchG Nr 21; 28.04.1983 -2 AZR 438/81- EzA § 5 KSchG Nr 20) ist davon ausgegangen, dass der Rechtskraft fähiger Inhalt eines Beschlusses im Verfahren nach § 5 KSchG a.F. auch die Frage ist, ob überhaupt eine verspätete Klageerhebung vorlag. 2. Die Berufungskammer folgt dieser letztgenannten Ansicht auch für das in der nunmehrigen, ab 01.04.2008 geltenden Fassung des § 5 KSchG geregelte Verfahren. Durch die Neugestaltung des Verfahrens sollte u. a. eine weitere Straffung des Kündigungsschutzverfahrens dadurch erreicht werden, dass das Verfahren mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden ist (§ 5 Abs. 4 ArbGG). Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn bei isolierter Entscheidung über die nachträgliche Zulassung durch Zwischenurteil verbindlich nur über die Frage eines Verschuldens, nicht aber über die Frage, ob überhaupt eine verspätete Klageerhebung vorlag, entschieden würde. Das Bundesarbeitsgericht (28.4.1983,aaO.) hat zu Recht schon für § 5 KSchG a.F. darauf hingewiesen, dass die gegenteilige Auffassung dazu führen könnte, dass selbst wenn im Beschwerdeverfahren das Landesarbeitsgericht festgestellt hätte, die Kündigungsschutzklage sei nachträglich nicht zuzulassen, das Arbeitsgericht dennoch die Klageerhebung als rechtzeitig ansehen und die Sozialwidrigkeit der Kündigung überprüfen könne. Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts im Zulassungsverfahren wären dann insoweit unerheblich. Das Arbeitsgericht wäre nur insoweit gebunden, als es nicht noch einmal überprüfen dürfte, ob eine m ö g l i c h e Verspätung entschuldbar wäre. Die Erwägungen des BAG im genannten Beschluss vom 28.04.1983 (aaO.) treffen erst Recht für das ab 01.04.2008 geltende Verfahren der nachträglichen Zulassung zu, welches bei isolierter Entscheidung über die nachträgliche Zulassung durch Zwischenurteil auch nach Maßgabe der insoweit geltenden Regelungen die Möglichkeit der Revision beinhaltet. Aus diesen Erwägungen setzt eine Teilentscheidung zur nachträglichen Zulassung die Feststellung voraus, dass die Klage verspätet ist (so auch ErfK/Kiel, 9. Aufl., § 5 KSchG Rz. 29). 3. Eine verspätete Klageerhebung liegt nicht vor. Die Frist des § 4 KSchG wurde durch die am 27.02.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage gewahrt, auch wenn die Bezeichnung der beklagten Partei unzutreffend war. Sie richtete sich von Anfang an gegen die Beklagte. Dies ergibt eine Auslegung der Klageschrift. Das Beklagtenrubrum hätte demgemäß von vornherein im Wege der Rubrumsberichtigung klargestellt werden müssen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die beklagte Partei dann, wenn ihre Bezeichnung nicht eindeutig ist, durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, so liegt keine Parteiberichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Dagegen ist die ungenaue oder falsche Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden (st. Rspr. des BAG z.B. 28.08.2008 -2 AZR 279/07-, juirs; BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 55/01 - EzA KSchG nF § 4 Nr. 63). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dem Kündigungsschreiben vom 12.02.2008 lässt sich unschwer entnehmen, dass der Kläger Zivilbeschäftigter bei den amerikanischen Streitkräften ist und es sich bei der dort genannten "P." um eine Einrichtung der amerikanischen Streitkräfte handelt. Die Notwendigkeit der Klageerhebung gegen die Bundesrepublik Deutschland folgte zwingend und unabhängig von sonstigen Faktoren daher aus Art. 56 Abs. 8 Satz 2 Nato-ZusAbk, einer Bestimmung, die zwar auch der Bevollmächtigte des Klägers hätte kennen müssen (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz 17.08.2004 -11 Ta 101/04-), deren Kenntnis aber auch beim Ausgangsgericht unterstellt werden muss. Für das Gericht war daher unschwer erkennbar, dass eine falsche Parteibezeichnung verwendet wurde. Ebenso ließ sich unschwer in Anwendung des Art. 56 Abs. 8 Satz 2 Nato-ZusAbk, also aufgrund einer offenkundigen und eindeutigen Rechtsnorm erkennen, wer als Partei angesprochen werden sollte. Hinzu kommt, dass dem materiell-rechtlich Berechtigten bzw. Verpflichteten hier die Tatsache der Klageerhebung bekannt geworden ist. Nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 8 Satz 2 Nato-ZusAbk tritt die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für den Entsendestaat auf, d.h. sie ist berechtigt, den Prozess im eigenen Namen zu führen, ohne selbst materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet zu sein (BAG 15.05.1991 -5 AZR 115/90- EzA § 1004 BGB Nr 3). Vorliegend hatte aber die Dienststelle des Entsendestaates Kenntnis von der Tatsache der Klageerhebung. Denn die Beschäftigungsdientsstelle des Klägers, von deren Direktor auch das Kündigungsschreiben unterschrieben wurde, hat die Klageschrift ausweislich der Postzustellungsurkunde am 09.03.2008 erhalten. Damit aber war dem Sinn der Klagefrist des § 4 KSchG Genüge getan. c) Die Kammer verkennt nicht, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 13.07.1989 (2 AZR 571/88, RzK I 8h Nr.6) in einem ähnlichen Fall die Möglichkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung abgelehnt hat. Das BAG hat in dem genannten Urteil allerdings u. a. maßgeblich darauf abgestellt, eine Berichtigung der Parteibezeichnung scheide deshalb aus, weil die (materiell unzutreffende) tatsächliche Bezeichnung der beklagten Partei eindeutig gewesen sei und die Klage deshalb keine Zweifel habe aufkommen lassen, gegen wen sie sich richten solle. Die Annahme, bei äußerlich eindeutiger Parteibezeichnung, scheide eine Auslegung der Klage und ggf. eine Rubrumsberichtigung aus, teilt die Kammer nicht. Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten, den Zugang zu den Gerichten in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Dementsprechend darf eine Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BVerfG 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 - NJW 1991, 3140). Wenn aber, wovon das BAG in jüngeren Entscheidungen auch ausgeht (etwa 28.08.2008 aaO.; 21.09.2006 -2 AZR 573/05- EzA § 4 KSchG nF Nr. 75), nicht nur auf das Kriterium der Eindeutigkeit der Parteibezeichnung, sondern auf die gesamten, erkennbaren Umstände abgestellt wird, ist es nicht gerechtfertigt, vorliegend von einer nicht auslegungsfähigen Bezeichnung der beklagten Partei auszugehen. Dem entspricht es, dass das BAG auch in anderen Fällen einer Prozessstandschaft bei Klageerhebung gegen die selbst nicht mehr prozessführungsbefugte Partei statt gegen den Prozessstandschafter von der Möglichkeit einer Rubrumsberichtigung ausgeht, so etwa bei Klagen gegen den Schuldner statt gegen den Insolvenzverwalter (BAG 21.09.2006, aaO.; 17.01.2002 -2 AZR 57/01- EzA § 4 KSchG nF Nr. 62), wenn sich ein Hinweis auf das eröffnete Insolvenzverfahren findet. Eines derartigen Hinweises bedurfte es vorliegend nicht. Die Tatsache der Prozessstandschaft der Bundesrepublik hing nicht von weiteren Umständen, wie etwa der Eröffnung eines Verfahrens, sondern nur davon ab, dass es sich um eine Art. 56 Abs. 8 Satz 2 Nato-ZusAbk unterfallende Streitigkeit handelt, was der Klageschrift und der dieser beiliegendem Kündigungsschreiben unschwer entnehmbar ist. 4. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist regelmäßig als Hilfsantrag für den Fall zu verstehen, dass die Klage verspätet ist (BAG 05.04.1984, aaO.; LAG Rheinland-Pfalz 24.02.2000, aaO.). Da es an einer verspäteten Klageerhebung fehlt, fiel dieser Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an. Das gleichwohl ergangene Zwischenurteil war daher aufzuheben. III. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht; diese ist dem Endurteil vorzubehalten. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KSchG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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